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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung

1.1 Nachstehende Bedingungen beziehen sich auf alle von uns erteilten Aufträge, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen von uns nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

1.2 Unsere Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor eventuellen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers. Allfälligen Bedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Nachträgliche Änderungen der nachstehenden Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich firmenmäßig gefertigt und bestätigt werden.

2. Bestellungen Grundsätzlich sind nur schriftliche Bestellungen auf unseren Bestellformularen gültig. Mündliche oder telefonische Bestellungen, Ergänzungen oder Änderungen müssen von uns schriftlich bestätigt sein, um Gültigkeit zu haben.

3. Leistungsausführung

3.1 Der Verkäufer ist zur Ausführung seiner Leistung dergestalt verpflichtet, dass wir am vereinbarten Liefertermin über die bestellte Ware verfügen können.

3.2 Falls die zur bestellten Lieferung erforderlichen Begleitpapiere und Dokumente nicht vorhanden sind, lagert die bestellte Ware bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers.

3.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen dürfen ohne unser ausdrückliches Einverständnis nicht erfolgen.

4. Lieferanten verpflichten sich bei Produktion und / oder Dienstleistung:

4.1 keine Kinder als Arbeitskräfte einzusetzen btw. keine Produkte zu vertreiben, die durch Einsatz von Kinderarbeit produziert wurden. Die Bestimmung ob Kinderarbeit vorliegt, richtet sich nach den Gesetzen des Herkunftlandes von Produkt und / oder Dienstleistung.

4.2 die im Herkunftsland des Lieferanten bzw. im Herkunftslandes von Produkt und / oder Dienstleistung bestehen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetze einzuhalten

5. Lieferzeit

5.1 Die Lieferung ist zum vereinbarten Lieferdatum am Erfüllungsort fällig.

5.2 Bei Fixtermin tritt im Falle der Verspätung automatisch Verzug ein, sofern der Verkäufer bei frühzeitiger Meldung von Schwierigkeiten nicht eine andere Lösung vorgeschlagen hat und diese vereinbart wurde.

5.3 Ist der Verkäufer mit Lieferungen, Teillieferungen oder Dienstleistungen im Verzug, so sind wir berechtigt unabhängig vom Verschulden des Verkäufers und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 1% des Gesamtauftragswertes pro angefangenen Kalendertag der Verzögerung der Lieferung, Teillieferung oder Leistung zu verrechnen. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist auf 15% des Gesamtauftragswertes beschränkt. Die Basis der Vertragsstrafe bei Teillieferungen berechnet sich aus dem Verhältnis des Auftragswertes der Teillieferung/-dienstleistung zur Gesamtlieferung/-dienstleistung.

5.4 Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Überschreitung des Liefertermins unter Setzung einer Nachfristsetzung von der Bestellung oder Teilen davon zurückzutreten. Wir haben in diesem Fall das Recht, bei einem anderen Verkäufer eine Ersatzbestellung zu tätigen. Die Mehrkosten hierfür, insbesondere auch etwaige Expresszuschläge, sind vom Verkäufer zu tragen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe und weiterer Schadenersatzforderungen bleibt hiervon unberührt.

5.5 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt nach Lieferung am vereinbarten Erfüllungsort, bzw. nach allenfalls erforderlicher Abnahme durch uns.

6. Transport und Verpackung

6.1 Für alle Lieferungen ohne vereinbartem Incoterm hat der Verkäufer eine Lieferung entsprechend DDU (geliefert/ unverzollt) Incoterms 2000 an den vereinbarten Lieferort vorzunehmen. Der Liefergegenstand muss sachgerecht und handelsüblich verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen, umweltgerecht sein und geeignet, Beschädigungen, Qualitätsminderungen und Zuverlässigkeitsverminderungen zu vermeiden.

6.2 Ist der Verkäufer Mitglied eines Sammel- und Verwertungssystems hat dieser eine Bestätigung dafür zu erbringen. Ist der Verkäufer nicht Mitglied eines solchen Systems müssen die Preise die Kosten für eine Rücknahme und Entsorgung des Verpackungsmaterials im Sinne der VerpackVO 1996 enthalten.

7. Gewährleistung

7.1 Der Verkäufer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet für sich, seine Subunternehmer und Vorlieferanten die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages, insbesondere die Einhaltung der technischen Daten, Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften von uns, entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie die Qualität und Zweckmäßigkeit der Lieferungen hinsichtlich Menge, Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (wie z.B. Dokumentation, Zeichnungen). Der Verkäufer garantiert die bestell- bzw. lieferkonforme, vollständige und mängelfreie Ausführung und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften am Bestimmungsort und für die von uns bekannt gegebenen Zielregionen.

7.2 Wir sind nicht verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen oder allfällige Mängel zu rügen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB ist somit abbedungen. Wir sind nicht verpflichtet, eine über eine Sicht- und Identitätskontrolle hinausgehende Eignungsprüfung vorzunehmen.

7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Lieferung bzw. ab dem Tag der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Abweichend von § 924 ABGB gilt, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass ein Mangel der innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe bzw. Abnahme auftritt, bereits bei der Übergabe bzw. Abnahme vorhanden war. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel auf eigene Gefahr und Kosten zu beheben. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung Personenschäden, sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel selbst oder durch qualifizierte Dritte auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen. Unterfertigungen auf Lieferscheinen oder Gegenscheinen sowie Zahlungen stellen kein Anerkenntnis von Vollständigkeit oder Richtigkeit der Lieferung dar.

7.4 Durch die Geltendmachung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist bis zur vollständigen Behebung dieser Mängel gehemmt und Zahlungsfristen unterbrochen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist.

7.5 Mangelhafte Teile werden von uns ex works (INCOTERMS 2000), Lieferort, bereitgestellt. Die reparierten oder ausgetauschten Teile sind, falls nicht anders verlangt, DDP Wien zu retournieren (INCOTERMS 2000). Die Durchlaufzeit für den Austausch oder die Reparatur eines mangelhaften Teils darf die ursprüngliche Lieferzeit, maximal aber 20 Tage, nicht überschreiten.

7.6 Bei Auftreten eines Mangels, der bei mehr als 3% der Lieferungen und Leistungen je Auftrag auftritt (sog. Serienmangel), wird der Verkäufer auf seine Kosten die Lieferungen und Leistungen der kompletten betreffenden Serie auf Wunsch von uns entweder nachbessern oder vollständig erneuern. Diese Regelung gilt für die gesamte Lebensdauer der Produkte.

7.7 Sind mehr als 3% einer Lieferung mangelhaft, so hat der Verkäufer uns die für uns entstehenden zusätzlichen Kosten für Arbeit, Material und Logistik sowie die Kosten der Eingangskontrollen der Lieferungen der nächsten drei Monate oder der nächsten drei Lieferungen zu ersetzen, je nachdem welcher Fall später eintritt, mindestens jedoch bis zur Erfüllung vertragskonformer Lieferungen.

7.8 Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen bleibt hiervon unberührt.

8. Einsichtnahme Wir behalten uns und unseren Kunden das Recht auf jederzeitige Einsichtnahme in die Leistungserbringung, nach angemessener Vorankündigung, in den Räumlichkeiten des Verkäufers vor. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle für die Verifizierung des vertragskonformen Leistungsfortschritts erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9. Mängelrügen Die Leistung von Zahlungen oder allfällige Abnahmen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrüge.

10. Rechnung und Zahlung

10.1 Zölle, Steuern, Rechtsgebühren und Transportkosten, Kosten für Verpackung, Versicherung oder sonstige Kosten, die im Angebot und in der Bestellung nicht genannt sind, gehen zu Lasten des Verkäufers. Alle Preise verstehen sich als Preise exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, als Preise in Euro (EUR). Wir sind berechtigt von jeder Zahlung die Steuern, die von der zuständigen Steuerbehörde vorgeschrieben sind, einzubehalten und an diese abzuführen gegen Übermittlung der zugrunde liegenden Zahlungsbestätigungen oder entsprechenden Dokumente für diese Steuerzahlungen.

10.2 Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage der vollständigen Rechnung nach bestell- bzw. vertragskonformer Lieferung und Leistung und Beseitigung allfälliger Mängel, vorbehaltlich der Liefer- und Leistungsprüfung durch uns. Die Rechnungslegung hat an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse von uns zu erfolgen. Leisten wir eine Zahlung vor Übergabe der Lieferung oder Leistung, so ist der Verkäufer auf Aufforderung von uns verpflichtet, uns für die Gültigkeit der Zahlung eine Sicherheit entsprechend den Vorgaben von uns in Höhe der Zahlung zu stellen.

10.3 Rechnungen sind nach Lieferung der bestellten Ware, auch wenn dieselbe an einen anderen Bestimmungsort erfolgt, an uns zu stellen.

11. Erfüllungort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort. Für die Zahlung ist der Erfüllungsort Wien.

11.2 Gerichtsstand ist Wien.

12. Rechtsanwendung Auf den gegenständlichen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung.

13. Ergänzende Bestimmungen

13.1 Schutzzeichenverletzung Wenn eine Bestellung die Verwendung der Emblems (Rotes Kreuz, roter Halbmond, Roter Kristall) beinhaltet, so ist der Verkäufer dafür verantwortlich, dass die Zeichen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Bestellung verwendet werden. Jede andere Verwendung durch den Verkäufer stellt einen Missbrauch der international anerkannten und geschützten Zeichen dar und ist strafbar.

13.2 Unwirksamkeit von Einzelbestimmungen Sollten Einzelbestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung

1.1 Nachstehende Bedingungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und auszuführenden Aufträge, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen von uns nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

1.2 Unsere Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor eventuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder Auftraggebers. Allfälligen Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Nachträgliche Änderungen der nachstehenden Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich firmenmäßig gefertigt und bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung von uns eingegangen wird.

2.2 Die nachträgliche Berichtigung jedweder Irrtümer bleibt vorbehalten.

2.3 Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt.

3. Lieferfristen und Termine 3.1 Vom Auftraggeber vorgegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Im Falle der Überschreitung einer Lieferfrist können wir in keiner Art wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden.

3.2 Der Käufer und/oder Auftraggeber hat für den Fall des eigenen verschuldeten Verzuges eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Erst nach fruchtlosem Ablauf derselben ist er berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Auftrages zurückzutreten, es sei denn, daß die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist versandbereit gemeldet ist. Teillieferungen dürfen nicht zurückgewiesen werden.

3.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben, ohne daß dem Käufer und/oder Auftraggeber ein Anspruch auf frühere Lieferung oder Schadenersatz zusteht. Bei Lieferverzug infolge höherer Gewalt, Zufall oder Katastrophe, wird eine Haftung von uns nicht übernommen. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager Wien oder ab Lager unseres Lieferanten. Die Wahl des Produzenten oder Lagerhalters, der mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, steht uns frei.

4.2 Das Versandrisiko wird vom Auftraggeber getragen, es sei denn, daß dieser einen gesonderten Transportversicherungsauftrag auf seine Kosten erteilt. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, „frei Bestimmungsort“ mit eigenem oder fremden Fahrzeug sowie bei frachtfreien Sendungen.

5. Preise

5.1 Die Preise verstehen sich netto ohne Abzug und gelten, wenn nicht anders vereinbart, „ab Lager“, ohne Verpackung.

5.2 Bei Aufträgen bis zu einem Netto-Warenwert von € 100,– verrechnen wir € 20,– an Kleinmengenzuschlag.

5.3 Soll auf ausdrücklichen Wunsch der Auftrag (die Ware) noch am selben Werktag zum Versand gebracht werden, müssen wir einen Express-Zuschlag von € 7,– verrechnen.

5.4 Alle angeführten Werte verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

6. Zahlung/Fälligkeit/Verzug

6.1 Der in Rechnung gestellte Kaufpreis ist nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch nach 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar.

6.2 Der Käufer und/oder Auftraggeber ist ausdrücklich verpflichtet, im Falle des eingetretenen Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen sowie allfällige Betreibungs- oder Eintreibungskosten zusätzlich zu tragen. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt dies innerhalb der Grenzen des § 6 Abs 1 Zif. 15 KSchG.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

7.2 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Allgemeine Einkaufsbedingungen

8. Gewährleistung Als Wiederverkäufer übernehmen wir nur die Gewährleistung nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Lieferanten und/oder Produzenten. Weitergehende Garantien oder Vergütungen werden nicht übernommen.

8.1 Die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung beträgt 6 Monate. Die Rügepflicht gemäß Punkt 8.2 wird davon nicht berührt. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes beträgt die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung 2 Jahre. Als Wiederverkäufer übernehmen wir nur die Gewährleistung nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Lieferanten und/oder Produzenten. Weitergehende Garantien oder Vergütungen werden nicht übernommen. Ein Rückgriff nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Jedenfalls kann ein Rückgriffsrecht nur ausgeübt werden, wenn eine Mängelrüge gemäß Punkt

8.2 fristgerecht erstattet wurde. 8.2 Mängelrügen müssen uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Einlagen der Ware schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.

8.3 Schadenersatz wird nur in Form von Ersatzlieferung geleistet. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind darüber hinaus alle wie immer gearteten Ansprüche, aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens oder Gewinnentgangs, ausdrücklich ausgeschlossen (ausgenommen uns trifft ein grobes Verschulden).

8.4 Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung des nachgewiesenen Mangels oder Austausch der Ware innert angemessener Frist. Sind Behebung und Austausch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, gewähren wir eine angemessene Preisminderung, oder sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, eine Wandlung des Vertrages.

9. Schadenersatz Wir haften für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sofern uns grobes Verschulden nachgewiesen wird. Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen oder Gewinnentgang, Zinsenverlust sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer und/oder Auftraggeber werden insoweit ausgeschlossen, als dies gesetzlich möglich ist.

10. Rücktritt

10.1 Ist der Käufer und/oder Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir – die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen – oder sonstigen Leistungen aufschieben; – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; – den genannten noch offenen Restkaufpreis fällig stellen (Terminverlust); – bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

10.2 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10.3 Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung vom Käufer und/oder Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungsleistungen. Es steht uns aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Bei allen Vertragsabschlüssen gilt für Zahlung als Erfüllungsort, auch wenn frachtfreie Empfangsstation oder Werk vereinbart ist, Wien.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.

12. Rechtsanwendung Auf den gegenständlichen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung.

13. Ergänzende Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.


Hinweis für unsere Kunden im Ausland: Zahlungen ausländischer Kunden müssen zu Gunsten der ÖRK Einkauf und Service GmbH spesenfrei eingehen. Sollten trotzdem Spesen aus derartigen Zahlungen anfallen, so hat diese der Kunde zu tragen.

Hinweis für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes werden ersucht, die Dienstordnung des Österreichischen Roten Kreuzes (Anzugsordnung), die von den Landesverbänden erlassene Uniformvorschrift, sowie die besonderen dienstlichen Weisungen zu beachten!


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